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Zur klarstellenden Erläuterung: Unterschiede in den Meldegründen für KRITIS und UBI

Für Betreiber Kritischer Infrastrukturen sowie Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gelten unterschiedliche Voraussetzungen, wann Störungen an das BSI gemeldet werden müssen. Dies begründet sich aus dem unterschiedlichen Schutzziel, das aus Sicht des Gesetzgebers relevant ist.

KRITIS

  • Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen geführt haben, ODER erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen führen können.

UBI 1 und 2

  • Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung geführt haben, ODER erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung führen können.

UBI 3

  • Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung geführt haben. ODER erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung führen können.

Besonderheit UBI 3: Hier steht nicht die Funktionalität der Anlage insgesamt im Fokus, sondern nur der Schutz im Hinblick auf einen Störfall.