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Wer fällt unter die Definition „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ (UBI) gemäß BSI-Gesetz

Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind:

  1. Unternehmen, „die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln.“ Darunter fallen die Unternehmen, die im Bereich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder im Bereich von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte tätig sind. (UBI 1)
  2. Unternehmen, „die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind“. Damit sind die größten Unternehmen Deutschlands gemeint. Die genauen wirtschaftlichen Kennzahlen zur Identifizierung der größten Unternehmen werden noch per Rechtsverordnung festgelegt (UBI 2). Nach Vorliegen dieser Verordnung und Feststehen des Betroffenenkreises dieser Kategorie von UBI kann das BMI in einer weiteren Verordnung bestimmen, welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für diese Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind und daher ebenfalls unter die gesetzlichen Bestimmungen des BSI-Gesetzes fallen.
  3. Betreiber „eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" oder Betreiber, die, "nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.“ Das sind Unternehmen, die einen Bereich betreiben, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. (UBI 3)

Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind, siehe hierzu die nachfolgenden Fragen. Ebenfalls ausgenommen sind Kleine und Kleinstunternehmen nach § 8d Absatz 1a BSIG. Dies umfasst Unternehmen die weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Die vorgenannten Vorschriften werden derzeit durch das BMI im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) umfassend überarbeitet. Nähere Informationen können dem Diskussionspapier des BMI zu wirtschaftsbezogenen Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland entnommen werden, verfügbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html