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Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI)

Mit dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) ergeben sich neue Regelungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI). Die konkreten Pflichten für UBI sind in § 8f BSIG aufgeführt.

Welche Unternehmen UBI sind, ist in § 2 Absatz 14 BSIG definiert. Es gibt drei Kategorien von UBI:

  • UBI 1 (AWV-UBI) sind Hersteller / Entwickler von Gütern im Sinne von § 60 Außenwirtschaftsverordnung (AWV), also Unternehmen, die im Bereich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder im Bereich von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten solcher Produkte tätig sind.
  • UBI 2 (Wertschöpfungs-UBI) sind die nach ihrer inländischen Wertschöpfung größten Unternehmen Deutschlands sowie wesentliche Zulieferer für diese Unternehmen.
  • UBI 3 (Störfall-UBI) sind Betreiber „eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" oder Betreiber, die, "nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.“

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu UBI finden Sie im Flyer und in den FAQ.

Die grundlegenden Fragen rund um UBI sind im Flyer: Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI) übersichtlich zusammengefasst. Antworten auf häufig gestellte Fragen hierzu finden Sie in den FAQ. Details zum Meldeprozess und das Meldeformular finden Sie unter „UBI Sicherheitsvorfälle melden“.

Wenn Sie Fragen haben, die nicht durch den Flyer oder die vorliegenden FAQ beantwortet werden, wenden Sie sich per E-Mail unter ubi-buero@bsi.bund.de an das UBI-Büro.